Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  

GMF GmbH

 Offenbach/ Main

I. Allgemeines
1. Die nachfolgend vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch künftige - Geschäfte, Vereinbarungen und Verhandlungen mit unseren Geschäftspartnern, im folgenden kurz „Kunde“ genannt; die Bedingungen berücksichtigen, dass unsere Geschäftspartner stets Unternehmer sind. Die Bedingungen werden ergänzt durch das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Die Geltung des CISG (UN-Kaufrecht) ist abgedungen, soweit die vorstehende Rechtswahl nicht unwirksam sein sollte.
2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Abnahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere ABG als vereinbart.
3. Sämtliche Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Bestätigung oder mit der Übersendung des Vertragsgegenstandes oder der Durchführung der Arbeiten zustande. Nebenabreden, Erklärungen im Rahmen einer Auftragsberatung etc., wie auch alle sonstigen Vereinbarungen, z.B. die Zusicherung von Beschaffenheiten, insbesondere Leistungskapazitäten der zu liefernden Maschinenanlagen und Vertragsänderungen, sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erklärt oder bestätigt worden sind. Auch die Abänderung der Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.

4. Die Ungültigkeit einer einzelnen Klausel dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

5. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Offenbach am Main. Erfüllungsort für die Zahlung der Vergütung unserer Leistungen, sowie für alle sonstigen Verpflichtungen der Kunden ist stets Offenbach am Main. Für alle Streitigkeiten, die mit der Geschäftsverbindung unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Offenbach am Main als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist.

II. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Die Angabe unserer Leistungszeiten (Lieferung-, Montage-, Reparaturzeit) ist unverbindlich. Wird ausnahmsweise eine verbindliche Leistungszeit zugesagt, so beginnt sie erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Klärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Fragen zu laufen. Der Beginn oder der Lauf der Leistungszeit ist gehemmt, solange sich der Kunde mit irgendeiner Leistung im Rückstand befindet; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die uns einzuräumende Nachfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens oder Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Leistungszeit sind, ausgenommen bei Vorsatz, beschränkt für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist die Haftung bei von uns zu vertretendem Verzug ausgeschlossen.

2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldeter sonstiger Umstände -z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten oder Subunternehmen eintreten, verlängert sich unsere Leistungszeit für die Dauer der Behinderung und ihrer Nachwirkungen. Sofern die Verzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Leistungspflicht frei. Verlängert sich die Leistungszeit oder werden wir von der Leistungspflicht frei, kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wir verpflichten uns, den Kunden nach Möglichkeit von den genannten Umständen unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Sind die Voraussetzungen von IV (3) gegeben oder befindet sich der Kunde mit der Abnahme einer Lieferung, auch Teillieferung, in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

4. Etwaige Verpackungs- und Lademittel werden von uns unter Ausschluss jeglicher Haftung ausgewählt. Der Versand wird stets nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verantwortung für die Wahl des Transportmittels und -weges durchgeführt. Verpackungs- und Lademittel, ausgenommen Paletten, werden nicht zurückgenommen.

5. Alle etwaigen Vereinbarungen über die Transport- und Versicherungskosten (z. B. cif, fob, franko usw.) sind reine Spesenklauseln; die Gefahr des Unterganges, der Beschädigung oder Verschlechterung geht stets auf den Kunden über, wenn die Lieferung zum Versand übergeben oder dem Kunden als Versand- oder Übergabe- fertig angezeigt wird.

6. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versand- bzw. Übergabefertigkeit mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

7. Wird der Versand bzw. die Übernahme auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einem Monat nach Anzeige der Versand- bzw. Übergabefertigkeit, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des
Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet.

8. Lieferungen erfolgen nur nach geltenden EG-Bestimmungen. Sicherheitsbestimmungen außerhalb der EG werden nicht berücksichtigt.

III. Angebote und Preise

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ausnahmsweise abgegebene verbindliche Angebote verlieren spätestens 3 Monate nach Abgabe ihre Gültigkeit, sofern sich aus dem Angebot nicht eine über diese Frist hinausgehende Bindung ergibt. Der Kunde ist an seine Angebote 3 Monate gebunden, sofern sich nicht aus den Umständen die Bindung für einen längeren Zeitraum ergibt.

2. Preisangaben ohne Zusatz sind stets Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackungs- und Lademittel. Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe werden nur in den Fällen gewährt, in denen dies ausdrücklich vereinbart ist.


IV. Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zahlbar. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem wir frei über den Betrag verfügen können.

2. Gerät der Kunde mit irgendeiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber in Verzug, fallen alle Stundungs- und Prolongationsabreden fort; alle uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten werden sofort fällig. Alle an den Verzug geknüpften Rechte gelten auch, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt vor allem durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Kunden verlangt werden könnte.

3. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte gleich welcher Art stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nicht befugt, es sei denn, dass sein Gegenanspruch auf derselben Einzellieferung beruht. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden die Tilgungsfolge gem. §§367, 366 II BGB festzulegen.

V. Eigentumsvorteil

1. Wir behalten uns das Eigentum am Leistungsgegenstand (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Sache im normalen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Frakturaendbetrags (einschließlich jeweiliger Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns aufgrund dieser Abtretung zustehenden Forderungen darf der Kunde, solange er nicht in Verzug ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt oder wir diese Zustimmung widerrufen haben, unter der Bedingung treuhänderisch einziehen, dass er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe der noch bestehenden und fälligen Forderungen gegen ihn an uns abführt. Entfällt in den vorgenannten Fällen die Einziehungsbefugnis, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und diesen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten usw. Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung usw.. Für die neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Fertigt der Kunde auf Bestellung eines Dritten unter Verwendung der Vorbehaltsware neue Sachen an, die als Hauptsache anzusehen sind, räumt uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum ein und verwahrt die neue Sache für uns unentgeltlich.

4. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten verpflichtet.

5. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware an der Stelle, an der sie sich befindet, jederzeit zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, das Sicherheitsgut zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsgefahren ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen hat er uns die Ansprüche gegen die Versicherung abzutreten. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist.

VI. Mangelansprüche und Haftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen vor raus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist, wobei für offenkundige und bei sorgfältiger Untersuchung erkennbare Mängel eine Rüge schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt unserer Lieferung oder Leistung erfolgt sein muss.

2. Für Mängel, die auf Zulieferung Dritter zurückzuführen sind, haften wir nur in dem Umfang, in dem unsere Lieferanten uns mängelhaftungsverpflichtet sind. Wir sind berechtigt, uns durch Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten aus jeder Haftung zu befreien; unsere Haftung lebt wieder auf, wenn die Inanspruchnahme des Lieferanten durch unseren Kunden endgültig fehlgeschlagen ist.

3. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung, sofern der mangelfreie Teil ein in sich abgeschlossenes verwertbares Gut darstellt.

4. Die Mangelhaftung geht nach unserer Wahl nur auf Nacherfüllung oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) der geleisteten Bearbeitung. Schlägt die Nacherfüllung, die wir nach unserer Wahl vornehmen, binnen angemessener Frist fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten oder zu mindern.Weitere Ansprüche darüberhinaus  werden nicht anerkant.


5. Bei allen Lieferungen gelten die handelsüblichen Herstellerabweichungen und Toleranzen als vereinbart. Die Angaben in Beschreibungen, Prospekten, Zeichnungen, Entwürfen, CD’s etc., die von uns oder Dritten erstellt und/oder unseren Angeboten zu Grunde gelegt werden, sind nur als annähernd zu betrachten. Alle Angabe über die Beschaffenheit oder die Verwendbarkeit der Vertragsleistungen müssen stets schriftlich und ausdrücklich erklärt und im Vertrag als Vereinbarung gekennzeichnet sein. Selbständige oder unselbständige Garantien müssen als solche bezeichnet sein, ansonsten handelt es sich um Beschaffenheitsvereinbarungen. Für Teile von Drittherstellern gilt als Beschaffenheit grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Auch die Übergabe eines Musters enthält nicht die Vereinbarung einer Beschaffenheit, sondern die Muster sollen nur den Typ der Ware veranschaulichen. Die Angaben über die Herstellung, Zusammensetzung, Wirkungsweise, Eignung und Anwendung unserer Leistungen befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

6. Ergebnisse, die während des Laufs von Versuchen, probeweiser Inbetriebnahme u. ä. erzielt werden, sind von jeder Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung für die Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, eletrochemische, elektrische, elektronische- oder Witterungseinflüsse zurückgehen, ist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Wir haften nicht für Schäden aus einer Produktion, die vom Kunden vorgeschlagen und gebilligt wurde.

7. Im übrigen ist jede Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist oder eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz besteht, diese bleibt unberührt.

8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versand- oder Übergabefertigkeit, spätestens aber der Abnahme oder Inbetriebnahme.



GMF GmbH
Stand 2010

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